Die rechtliche Beratung und eine gerichtliche Auseinandersetzung können erhebliche Kosten verursachen. Je nach Fallkonstellation bieten sich verschiedene Möglichkeiten der Vergütung an. Abweichend von der gesetzlichen Regelung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) vereinbaren wir je nach Arbeitsaufwand Stundenhonorare oder Pauschalen gemäß § 3a RVG. Wir besprechen diese mit Ihnen im Vorfeld unserer anwaltlichen Tätigkeit, sobald dies der Überblick über den Sachverhalt ermöglicht.
Rechtsanwaltsvergütung nach dem Gesetz
Die gesetzliche Vergütung des Rechtsanwalts ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Sie richtet sich nach dem „Gegenstandswert“ (Streitwert) und den „gesetzlichen Gebührentatbeständen“. Dabei baut sich das RVG wie eine Tabelle auf, aus der sogenannte Betragsrahmengebühren zu entnehmen sind. Bei der Bestimmung des konkreten außergerichtlichen Gebührensatzes fließen Umstände wie die Schwierigkeit der Sache, die Wichtigkeit für den Mandanten, Eilbedürftigkeit, Haftungsrisiko usw. ein. Die konkrete Gebühr wird also in der Regel erst bei Abschluss der außergerichtlichen Tätigkeit rückblickend zu ermitteln sein.
Im gerichtlichen Verfahren hingegen stehen die Gebühren nach dem RVG fest. Eine 1,2 Verfahrensgebühr fällt an für die Einleitung des gerichtlichen Verfahrens und sämtliche Schriftsätze bis zur Güteverhandlung beziehungsweise mündlichen Verhandlung. Mit der Wahrnehmung der Güteverhandlung oder mündlichen Verhandlung fällt eine sogenannte 1,2 Terminsgebühr an, unabhängig davon, wie viele Verhandlungen tatsächlich stattfinden. Kann eine Einigung erreicht werden, entsteht eine sogenannte 1,0 Einigungsgebühr.
Im Rahmen einer Prozessführung sind die gesetzlichen Gebühren – unabhängig zwischen der Vereinbarung zwischen Rechtsanwalt und Mandant – diejenigen Gebühren, die im Rahmen einer eventuellen Kostenerstattung vom Gegner übernommen werden müssen. Ergeben sich aus der vergebenen Vereinbarung zwischen Rechtsanwalt und Mandant höhere Gebühren, erhält der Mandant damit nur den geringeren Betrag erstattet.
Die Gebühr für eine so genannte Erstberatung sind im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nicht tabellarisch geregelt und daher zwischen Rechtsanwalt und Mandant zu vereinbaren. Im Rahmen einer solchen Erstberatung erhalten Sie einen Überblick über die sich stellenden Rechtsfragen. Des weiteren stellen wir grobe Lösungsansätze dar, soweit dies ohne vertiefte Prüfung des Sachverhalts möglich ist. Hierfür veranschlagen wir für den Verbraucher gemäß § 34 RVG orientiert am Sachverhalt, der Schwierigkeit sowie Art und Umfang der Fragestellung zwischen 150,00 € und 190,00 €, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer, mithin zwischen 178,50 und 226,10 €.
Beratungs- und Prozesskostenhilfe
Für Rechtssuchende, die nicht über die finanziellen Mittel zur Bezahlung eines Rechtsanwaltes oder des Gerichtes verfügen, gibt es die Möglichkeiten der Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe.
1. Prozesskostenhilfe
Für ein beabsichtigtes oder bereits laufendes gerichtliches Verfahren kann dem Rechtssuchenden auf Antrag Prozesskostenhilfe bewilligt werden. Voraussetzung ist, dass das Gericht der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Erfolgsaussichten beimisst. Es müssen überdies die entsprechenden wirtschaftlichen Voraussetzungen vorliegen, mithin die finanziellen Mittel fehlen.
Letzteres ist regelmäßig bei Bezug von Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe der Fall. Ferner darf kein nennenswertes Vermögen vorhanden sein und das sogenannte einzusetzende Einkommen gering ausfallen.
Vom gesamten zur Verfügung stehenden Einkommen des Rechtssuchenden, aus selbstständiger oder nicht selbstständiger Tätigkeit, aus Vermietung und Verpachtung, aber auch aus Lohnersatz- und Sozialleistungen, etc. sind sämtliche Steuern, Sozialabgaben sowie Werbungskosten ab zu zieht. Ebenfalls abzusetzen ist bei Erwerbstätigen ein Freibetrag für einen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner sowie für jede unterhaltsberechtigte Person, wie z.B. Kinder. Auch die Kosten für Heizung und Unterkunft sind, sofern nicht unverhältnismäßig hoch, mitunter in Abzug zu bringen.
Verbleibt dann ein geringes einzusetzendes Einkommen, kann Prozesskostenhilfe, eventuell unter Anordnung entsprechend gestaffelter monatlicher Ratenzahlungen, durch das Gericht bewilligt werden.
In beiden Fällen übernimmt zunächst die Staatskasse insbesondere die Gerichts- und Rechtsanwaltskosten des Bedürftigen. Zu beachten ist aber, dass bei einem Unterliegen im Prozess die Rechtsanwaltskosten der Gegenseite auch von der Prozesskostenhilfeberechtigten Partei zu zahlen sind.
2. Beratungshilfe
Für die außergerichtliche Beratung und Vertretung steht Beratungshilfe zur Verfügung.
Hierfür kann der Rechtssuchende unter Darlegung und Nachweis seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei der Rechtsberatungsstelle seines für ihn zuständigen Amtsgerichtes ein sogenannter Berechtigungsschein beantragen, mit welchem dann eine außergerichtliche anwaltliche Tätigkeit auf den Gebieten des Zivil-, Sozial-, Verwaltungs- sowie Arbeitsrechts auf Kosten der Staatskasse möglich ist. Der Rechtssuchende schuldet dem Rechtsanwalt dann lediglich eine Pauschalgebühr i. H. v. 15,00 €.
Die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen auf Seiten des Rechtssuchenden orientieren sich hierbei an den Vorschriften zur Prozesskostenhilfe.
Auf den Gebieten des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts beschränkt sich die Beratungshilfe auf eine anwaltliche Beratung.
Wir bitten Sie im Falle der Bedürftigkeit diesen Beratungshilfeschein zur Erstberatung bereits mitzubringen.
Vergütungsvereinbarung
In zahlreichen Fällen ist der Streitwert nicht genau zu bestimmen und daher auch die Vergütung nach dem RVG nicht zu berechnen. Hinzu kommt, dass sich Umfang und Aufwand der Beratung anfänglich noch nicht abschließend darstellen lassen, so insbesondere bei Vertragsgestaltungen.
In diesen Fällen schließen wir Stundenvereinbarungen für eine aufwandsbezogene Abrechnung ab. Die Stundensätze liegen je nach Rechtsgebiet, Art der Tätigkeit und ihrer Schwierigkeit zwischen 175,00 € netto (208,25 € brutto) und 200,00 € (238,00 € brutto), letzteres insbesondere für fachanwaltschaftliche Tätigkeit. Diese Art der Abrechnung ermöglicht eine maximale Einbeziehung des Mandanten in die anwaltliche Tätigkeit, die als »positive Kehrseite« Kostenersparnis zur Folge hat. Der Mandant, der sich einbringt, Informationen verarbeitbar zur Verfügung stellt und aktiv bei der Betreuung des Mandats »mitarbeitet« spart gleichzeitig Kosten. In der Regel hilft er dabei auch, ein optimales Ergebnis zu erzielen. Durch eine regelmäßige Abrechnung ist unsere Tätigkeit und der damit verbundene Aufwand für Sie transparent und kalkulierbar.
In Ausnahmefällen ist eine Vereinbarung über eine Pauschalvergütung möglich. Dies kommt dann in Betracht, wenn die zu bearbeitende Rechtsfrage klar abgegrenzt und in ihrem Aufwand von vornherein überschaubar ist.
Vorschüsse
Da sich Verfahren oftmals über viele Monate oder Jahre hinziehen können, ist es für Anwälte generell nicht möglich, immer nur in Vorleistung zu gehen und erst nach Abschluss eines Verfahrens das Honorar abzurechnen. Daher erheben wir gemäß § 9 RVG angemessene Vorschüsse - meist zwischen 250,00 € und 750,00 € - jedoch angelehnt an die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen.